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Man bekommt nicht immer das, was man möchte – von der Wiedereinstellung zur Verjährung in internationalen Handelsvertreterverträgen

Man bekommt nicht immer das, was man möchte – von der Wiedereinstellung zur Verjährung in internationalen Handelsvertreterverträgen

 

Belgisches Recht und Wiedereinstellung sind seit jeher eine schwierige Verbindung gewesen. Generell ist dem belgischen Recht die Konstruktion der Wiedereinstellung nicht bekannt: Auch eine rechtswidrige Kündigung beendet den Vertrag definitiv. Die einzige Möglichkeit ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, eine Wiedereinstellung kommt nicht in Betracht.

In dem folgenden Fall war ein deutscher Handelsagent mit den unerwarteten Konsequenzen hiervon konfrontiert, als er seinen belgischen Prinzipal verklagte.

 

I. SACHVERHALT

Der deutsche Handelsagent A (nachfolgend 'Agent A') schloss einen exklusiven Handelsvertretervertrag mit einer belgischen Gesellschaft ab (nachfolgend 'Prinzipal B'). Agent A sollte dem Prinzipal B dabei helfen, die Produkte von B auf den Märkten im Westen Deutschlands und in Österreich zu vertreiben.

Die Parteien vereinbarten, dass das belgische Handelsvertreterrecht auf den vorliegenden Vertrag Anwendung finden sollte. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Handelsvertretervertrag haben die Parteien den Sitz des Prinzipals vereinbart (d.h. das Handelsgericht Dendermonde, Belgien).

Nach einer Zusammenarbeit von über 16 Jahren beendete der Prinzipal den Vertrag mit einer unzureichenden Kündigungsfrist. Darüber hinaus informierte der Prinzipal B die Kunden des Agenten A innerhalb des Vertragsgebiets direkt über die Beendigung des Agenturvertrages.

 

II. VERFAHRENSVERLAUF

Sich über die Gerichtstandsvereinbarung hinwegsetzend entschloss sich Agent A, die Angelegenheit bei den deutschen Gerichten anhängig zu machen. Agent A klagte auf Wiedereinstellung für die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist einschließlich eines neuen Schreibens des Prinzipal B, in dem Letzterer die Kundschaft darüber informiert, dass diese ihre Anfragen bis zum Ende der erwähnten Kündigungsfrist an Agent A zu senden hätten.

Nachdem Agent A vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth im Rahmen eines Eilverfahrens zunächst obsiegte, entschied das Gericht auf den Einspruch von Prinzipal B, dass die deutschen Gerichte nicht zuständig seien. Agent A legte sodann Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg ein. Allerdings entschied sich Agent A nach einem negativen gerichtlichen Hinweisbeschluss, seine Berufungsklage zurückzunehmen.

 

III. WIEDEREINSTELLUNG WEICHT VERJÄHRUNG

Agent A wandte sich anschließend entsprechend der Gerichtsstandklausel an das Handelsgericht Dendermonde. So wie bereits zuvor angesprochen, konnte er – im Gegensatz zum deutschen Recht - keinen Anspruch auf Wiedereinstellung nach dem belgischen Recht geltend machen. Dementsprechend klagte A auf Schadensersatz anstelle einer einzuhaltenden Kündigungsfrist (Art. 18, § 3 Handelsvertretergesetz, nachfolgend HVG) sowie eine Kundenentschädigung (Art. 20 HVG).

Allerdings berücksichtigte Agent A nicht Art. 25 HVG: Klagen, die sich aus einem Handelsvertretervertrag ergeben, müssen innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages erhoben werden. Daher war der Prinzipal B der Ansicht, Agent A wäre durch die Verjährung ausgeschlossen.

In erster Instanz teilte das Handelsgericht Dendermonde die Ansicht des Prinzipals B. Obgleich das Gericht erkannte, dass – in Übereinstimmung mit Art. 2244 belg. BGB – das deutsche Verfahren die Verjährungsfrist hemmen könnte, entschied das Gericht, dass die Rücknahme der deutschen Klage als Rücknahme der Klage gemäß Art. 826 belg. ZPO verstanden werden könnte. Nach belgischem Verfahrensrecht impliziert die Rücknahme einer Klage gemäß Art. 826, 2 belg. ZPO i, dass die Wirkungen aus der Hemmung der Verjährung unterbrochen sind.

Das Berufungsgericht Gent änderte die Entscheidung des Handelsgerichts Dendermonde ab. Das Berufungsgericht war der Ansicht – die im Übrigen richtig sein dürfte –, dass, da die Rücknahme im deutschem Verfahrensrecht der Rücknahme im belgischem Verfahrensrecht ähnlich sein dürfte, sie nicht notwendigerweise die gleichen Wirkungen haben.

Das Berufungsgericht erkannte an, dass das deutsche Verfahren die Verjährung gehemmt haben könnte. Die belgische Rechtslehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass auch eine Klage vor einem unzuständigen Gericht verjährungshemmende Wirkung hat.

Allerdings entschied der belgische Kassationshof im Jahr 1991, dass die Verjährung allein für die Rechte gehemmt wird, die insbesondere in der Klageschrift geltend gemacht werden. Im Jahr 2001 fügte der Kassationshof zu dem Vorgesagten dazu, dass auch Ansprüche erfasst sind, die virtuell in der Klageschrift enthalten sind.

Sehr zur Überraschung des Agenten A entschied das Berufungsgericht Gent, dass die Ansprüche vor den belgischen Gerichte (Kündigungsentschädigung anstelle einer Kündigungsfrist und Kundenentschädigung) weder Gegenstand des Verfahrens vor den deutschen Gerichten noch virtuell enthalten waren. Das Berufungsgericht urteilte, dass die Klage vor den deutschen Gerichten die Wiedereinsetzung in den Handelsvertretervertrag zum Ziel hatte, während die Klage vor den belgischen Gerichten aus der Beendigung des Handelsvertretervertrages resultierte.

Aus diesen Gründen entschied das Berufungsgericht, dass die Ansprüche von Agent A verjährt sind.

 

III. KOMMENTAR

Verfolgt man eine strengere Interpretation der Rechtsprechung des belgischen Kassationshofes, kann man mit dem Berufungsgericht Gent konform gehen: Die Schadensersatzansprüche waren tatsächlich nicht in dem Verfahren vor den deutschen Gerichten enthalten.

Allerdings besteht ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung anstelle einer einzuräumenden Frist nur – wie sich aus dem Wort vermuten lässt – wenn keine (oder eine nur unzureichende Kündigungsfrist) eingeräumt wurde. Gemäß belgischem Handelsvertretergesetz ist die Gewährung einer Kündigungsfrist der Regelfall. Agent A klagte im Grunde im Rahmen des deutschen Verfahrens auf die Einhaltung seiner Kündigungsfrist, nicht mehr und nicht weniger, insofern das deutsche Recht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung vorsieht.

Das Berufungsgericht bestraft Agent A für die Tatsache, dass das belgische Recht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung nicht kennt. Hat das Berufungsgericht vergessen, dass im belgischen Handelsvertreterrecht die Kündigungsfrist über die Kündigungsentschädigung triumphiert, so wie die Naturalrestitution der Zahlung einer Entschädigung nach belgischem Gemeinrecht vorgeht?

Die Abweisung des Anspruchs auf Kundenentschädigung stellt sich sogar noch problematischer dar. Agent A beantragte vor dem deutschen Gericht, zusammen mit der Wiedereinsetzung des Vertrages, dem Prinzipal B aufzutragen, Maßnahmen zur Sicherung des Kundenstammes von Agent A zu ergreifen (z.B. Schreiben an die Kunden). Ein Anspruch auf Kundenentschädigung wäre unlogisch und zu diesem Zeitpunkt sogar unmöglich, insofern Agent A die Wiedereinstellung forderte und die rechtswidrige Beendigung des Vertrages gemäß dem deutschen Recht geltend machte.

Selbstverständlich kann argumentiert werden, dass Agent A sich diese Probleme selbst bereitete, indem er die vereinbarte Gerichtstandsklausel missachtete (wonach die belgischen Gerichte ausschließlich zuständig waren). Nicht jeder Handelsvertretervertrag enthält eine solche Gerichtstandsklausel, die den Gerichtsstand und das anwendbare Recht offenen Fragen aussetzen.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts Gent zeigt, dass Streitigkeiten in Bezug auf internationale Handelsvertreterverträge eine sorgfältige Auseinandersetzung erfordern. Obwohl die nationalen Gesetzgebungen mehr oder weniger der Richtlinie angepasst waren, existieren immer noch Unsicherheiten in den Punkten, die nicht durch die Richtlinie geregelt werden.

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