Abschaffung der Veräußerungsgewinne aus Aktien sowie des bisherigen Dividendenabzugs

Abschaffung der Veräußerungsgewinne aus Aktien sowie des bisherigen Dividendenabzugs

Resultat der derzeitigen Steuerreform in Belgien ist auch die Abschaffung der Veräußerungsgewinne aus Aktien sowie die des bisherigen Dividendenabzugs.

1. Abschaffung der Veräußerungsgewinne aus Aktien

Im Hinblick auf große Unternehmen wurde die separate Besteuerung von Kapitalgewinnen aus Aktien in Höhe von 0,412% abgeschafft. Die Veräußerungsgewinne sind somit vollständig von der Steuer befreit, sofern die einjährige Haltedauer und die Teilnahmebedingung erfüllt sind. Hingegen wird der Nettokapitalgewinn mit einem Satz von 25,50% besteuert, wenn die Mindesthaltedauer von einem Jahr nicht erreicht wird, aber die Steuer- und Teilnahmebedingungen eingehalten sind. Ist letzteres jedoch nicht der Fall, kommt der übliche Steuersatz von 29,58% zum Tragen.

 

2. Abschaffung des bisherigen Dividendenabzugs

Grundsätzlich werden Dividenden, die einem belgischen Unternehmen zukommen, zunächst auf Bruttobasis in die steuerpflichtige Basis miteinbezogen. Solche, die von einem ausländischen Unternehmen erhalten werden, erfolgen hingegen auf Nettobasis, also ohne Abzug der ausländischen Quellensteuer (WHT).

Konnten in der Vergangenheit bislang 95% der Dividendenerträge bei der Einhaltung bestimmter Erfordernisse durch einen entsprechenden Abzug („dividends received deduction“ = DRD) bereinigt werden, so wird dieser Prozentsatz ab 2019 bei Einhaltung der Mindestbeteiligungs- sowie Steuerbedingung von einer vollständigen Beteiligungsbefreiung abgelöst.

Mit Blick auf die erste Bedingung bedarf es einer Beteiligung des Empfängerunternehmens von mindestens 10% oder eines Anschaffungswertes von mindestens 2,5 Mio. Euro am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft. Ebenso ist kumulativ eine mindestens einjährige Haltedauer der zugrundeliegenden Aktien oder eine entsprechende Verpflichtung hierzu erforderlich.

Um auch die Steuerbedingung zu erfüllen, müssen die erhaltenen Dividendenerträge auf der Ebene der ausschüttenden Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften in dem Zeitpunkt, indem die ehemalige Gesellschaft diese umwandelt, steuerpflichtig gewesen sein. Jeder nicht genutzte Teil der DRD aus Dividenden, die von einer Tochtergesellschaft des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder einer Tochtergesellschaft aus einem Land stammen, mit dem Belgien ein Abkommen mit einer Nichtdiskriminierungsklausel für Dividenden abgeschlossen hat, kann auf zukünftige Steuerjahre übertragen werden. Gleiches gilt für Dividenden von belgischen Tochtergesellschaften.

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