Betriebsstätte vs. Niederlassung und Verrechnungspreis-Praxis im belgischen Steuerrecht
Eine immer wiederkehrende Thematik im belgischen-deutschen Rechtsverkehr ist die Begriffsbestimmung (1) und -abgrenzung der Betriebsstätte zur Niederlassung (2) sowie die Verrechnungspreis-Praxis (3) im belgischen Steuerrecht.
Nachstehend einige Leitfäden zur Orientierung für die interessierten Verkehrskreise, die allerdings eine qualifizierte Beratung keineswegs ersetzen können:
Qualifizierung der Betriebsstätte im Rahmen des belgisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens
Art. 5 Abs. 1 des belgisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 10.01.1969 DBA definiert den Begriff der „Betriebsstätte“ wie folgt:
„Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.“
Damit eine feste Geschäftseinrichtung sich als Betriebsstätte im Sinne (DBA) qualifiziert, sind verschiedene Kriterien von Bedeutung.
- Das Bestehen einer Geschäftseinrichtung,
- Das Unternehmen übt eine Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung aus;
- Die Geschäftseinrichtung ist „fest“;
- Das Unternehmen muss seine Tätigkeit ganz oder teilweise durch diese feste Geschäftseinrichtung ausüben.
Jeder Einzelfall ist dabei stets auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und unter Berücksichtigung der ausgeübten spezifischen Tätigkeiten, der verwendeten Vermögenswerte, der eingegangenen Risiken und der Transaktionen zwischen dem Hauptsitz einerseits und der Betriebsstätte andererseits zu beurteilen.
1. Art der in Belgien ausgeübten Tätigkeit
Zunächst kommt es auf die Art der ausgeübten Tätigkeit an. Dabei ist entscheidungserheblich, welche Aktivität das Unternehmens auf dem belgischen Markt ausübt:
- Umsetzung der Hauptaktivitäten des Unternehmens oder
- einfache vorbereitende oder unterstützende Hilfsaktivitäten ?
Die Unterscheidung ist entscheidend, da Tätigkeiten, soweit sie rein vorbereitender Art sind oder Hilfscharakter haben zur Unterstützung der Unternehmenstätigkeit (wie z.B. interne Koordination, Marktforschung, administrative Unterstützung oder Verbindungsarbeit ohne einen direkten Kundenkontakt) nach Art. 5 des belgisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens ausdrücklich von der Definition einer Betriebsstätte ausgeschlossen sind.
2. Dauer des Einsatzes
Ferner ist die Dauer der Niederlassung von Relevanz, da in der Praxis in Belgien eine Dauerhaftigkeitsschwelle gilt, ab deren Erreichen eine Niederlassung als Betriebsstätte einzustufen ist. Das Kriterium der Dauer muss dabei jedoch immer in Verbindung mit der Art der Tätigkeit gesehen werden; also reicht bei einer unterstützenden Tätigkeit die Dauer allein nicht aus, um den Status einer Betriebsstätte auszulösen.
Wir weisen darauf hin, dass die belgische Steuerverwaltung im Allgemeinen einen Zeitraum von sechs Monaten als Ausgangspunkt für die Bestimmung des dauerhaften Charakters einer Betriebsstätte verwendet.
3. Befugnis zum Abschluss von Verträgen (= Vertreterbetriebsstätte)
Außerdem kann es entscheidend für die Qualifizierung als Betriebstätte sein, ob es sich um eine Vertreterbetriebsstätte nach Art. 5 Abs. 5 DBA handelt. Dies ist dann der Fall, wenn der (z.B. entsandte) Mitarbeiter über eine Befugnis verfügt, mit dieser er während seiner Tätigkeit in der relevanten Geschäftseinrichtung gegenüber Kunden, Lieferanten oder anderen Dritten im Namen des jeweiligen Unternehmers Verträge abschließen kann oder verbindliche Verpflichtungen eingehen kann. Werden hingegen alle vertraglichen Entscheidungen in Deutschland getroffen und unterzeichnet, entfällt der Status einer “personellen” Betriebsstätte. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die belgische Behörde bei der Beurteilung des Vorliegens einer personellen Betriebsstätte allein auf die tatsächlichen Handlungen und Gegebenheiten und nicht auf die im Rahmen des Vertrages statuierte Funktionsbeschreibung des Mitarbeiters stützen wird.
- Liegt eine solche Abschlussvollmacht sowie deren gewöhnliche Ausübung vor, dann wird eine Betriebsstätte fingiert, unabhängig von der Dauer und der Art der Tätigkeit, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt (Art.5 Abs. 4 DBA). Ob eine Abschlussvollmacht vorliegt, ist nicht allein nach zivilrechtlichen Maßstäben, sondern unter Einbeziehung des tatsächlichen Verhaltens der Vertragspartner zu beurteilen.
- Handelt der Vertreter jedoch als unabhängiger Vertreter im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit, begründet dies nach Art. 5 Abs. 6 DBA gerade keine Betriebsstätte.
Darüber hinaus legt die belgische Steuerverwaltung den Begriff der „Verfügungsgewalt“ sehr weit aus, so dass in der Regel eine bloße faktische Verfügungsgewalt ausreicht, um das Vorliegen einer Betriebsstätte zu bejahen.
4. Negativkatalog
Art. 5 Abs. 3 DBA enthält einen “Negativkatalog”, im Rahmen dessen nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgegangen wird. Zu diesen Ausnahmen gehören u.a. Dienstleistungen, die aus der Entgegennahme von Vorräten, der Lagerung und dem Einlagern, dem Verpacken, der Organisation der Lieferung, dem Transport und allgemeineren logistischen Dienstleistungen bestehen, sowie die bereits vorerwähnten vorbereitenden Hilfs- und Nebentätigkeiten.
Abgrenzung der Betriebsstätte zur Niederlassung
Die ständige Betriebsstätte nach Art. 5 des belgisch-deutschen DBA ist abzutrennen von dem Begriff der Niederlassung nach Art. 229 des belgischen Einkommensteuergesetzes (WIB92). Es ist zwischen diesen beiden Begriffen zu unterscheiden, die oft verwechselt werden, aber ganz unterschiedliche Konsequenzen haben:
- Der Begriff der belgischen Niederlassung beschreibt dabei eine formelle physische Präsenz, die offiziell im belgischen Handelsregister (KBO-Register) eingetragen ist sowie über eine eigene Steuernummer verfügt. Dies bringt administrative Verpflichtungen mit sich, unter anderem die Pflicht, jährlich eine belgische Körperschaftsteuererklärung für Nichtansässige einzureichen. Sie bestimmt jedoch noch nicht, ob tatsächlich belgische Steuern auf etwaige Gewinne anfallen.
- Im Gegensatz dazu ist der Begriff der Betriebsstätte ein rein steuerlicher Begriff. Er entscheidet darüber, ob Belgien das Recht hat, die Gewinne der entsprechenden Niederlassung auch zu besteuern. Eine belgische Niederlassung im Sinne des Art. 229 WIB92 liegt damit häufig bereits aufgrund der formellen Registrierung vor, ohne dass zugleich eine Betriebsstätte im körperschaftsrechtlichen Sinne gegeben sein muss.
Erst wenn die supra dargestellten Kriterien erfüllt sind, entsteht auch das belgische Besteuerungsrecht an den zugehörigen Gewinnen.
Die Verrechnungspreis-Problematik
Auch wenn die belgische Niederlassung nicht als Betriebsstätte im Sinne des belgisch-deutschen DBA zu qualifizieren ist, bedeutet das nicht, dass ihr keine Einkünfte zuzuordnen sind oder dass automatisch eine Steuererklärung mit Nullangabe eingereicht werden kann.
Gemäß Art. 7 § 2 des belgisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens und Art. 185 § 2 WIB92 muss die Niederlassung in Belgien als fiktiv eigenständige Einheit behandelt werden (der sogenannte „Functional Separate Entity Approach“ / autorisierter OECD-Ansatz).
In concreto eißt dies: Soweit die belgische Niederlassung Dienstleistungen zugunsten der deutschen Muttergesellschaft erbringt – selbst, wenn es sich dabei um rein unterstützende oder ergänzende Tätigkeiten handelt –, muss sie für diese Dienstleistungen eine Vergütung zu marktüblichen Bedingungen erhalten.
In der Praxis funktioniert das so:
- Die belgische Niederlassung erbringt Unterstützungsleistungen für die deutsche Zentrale (z. B. administrative Unterstützung, Koordination, Recherchehilfe);
- Nach belgischem Steuerrecht und den OECD-Verrechnungspreisleitlinien müssen diese Dienstleistungen zu marktüblichen Bedingungen über ein Service Level Agreement (SLA) zwischen der belgischen Niederlassung und der deutschen Zentrale vergütet werden;
- Die marktübliche Vergütung berechnet sich in der Regel aus den Kosten der belgischen Niederlassung (Personalkosten, Miete und sonstige Betriebsausgaben) zuzüglich eines Aufschlags von 5 % (= sog. Kostenplus-Methode);
- Bei sogenannten „konzerninternen Dienstleistungen von geringem Wert“ mit unterstützendem Charakter akzeptieren die belgischen Steuerbehörden (Dienst Voorafgaande Beslissingen / DVB) diesen Aufschlag von 5 % als marktüblich, ohne eine separate Benchmarking-Studie zu verlangen, im Einklang mit den OECD-Leitlinien und dem belgischen Rundschreiben 2020/C/35;
- Der daraus resultierende Aufschlag stellt in Belgien steuerpflichtiges Einkommen dar und unterliegt der belgischen Körperschaftsteuer für nicht ansässige Unternehmen.
Das bedeutet im Ergebnis, dass die belgische Niederlassung jährlich eine belgische Körperschaftsteuererklärung für Nichtansässige einreichen muss, in der ein positives steuerpflichtiges Einkommen ausgewiesen wird – also keine Null-Erklärung –, das dem marktüblichen Aufschlag auf ihre Kosten entspricht.
Praktische Empfehlungen
Um Rechtssicherheit sowohl hinsichtlich der Einstufung als Betriebsstätte als auch der Verrechnungspreismethode zu schaffen, ist Folgendes überlegenswert:
- Es empfiehlt sich, die konzerninterne Vereinbarung in Form eines sog. Service Level Agreement zwischen der Niederlassung in Belgien und der deutschen Zentrale zu formalisieren, in dem die erbrachten Leistungen und die marktübliche Vergütung (Kosten plus 5 %) dokumentiert werden;
- Die BTH reicht jährliche belgische Körperschaftsteuererklärungen ein, die die der Niederlassung zugerechneten marktüblichen Einkünfte widerspiegeln;
- Im Zweifel ist in Betracht zu ziehen, einen Vorabbescheid (“ruling”) bei den belgischen Steuerbehörden (DVB) zu beantragen, um eine formelle Bestätigung sowohl der Einstufung als Betriebsstätte als auch der Verrechnungspreismethode zu erhalten. Dies sorgt für ein Mehr an Rechtssicherheit und minimiert das Risiko von künftigen Anfechtungen und nachträglicher Besteuerung;
- Eine Überprüfung aus deutscher Sicht entfällt dadurch nicht: Da diese Analyse grenzüberschreitende Auswirkungen hat, empfehlen wir immer, die steuerliche Behandlung in Deutschland – insbesondere die Abzugsfähigkeit der an die belgischen Niederlassung gezahlten marktüblichen Vergütung – mit einem deutschen Steuerberater abzustimmen.