Kapitalgewinnsteuer ab 2026 – was Unternehmer wissen müssen
Kapitalgewinnsteuer ab 2026 – was Unternehmer wissen müssen
Ab dem Steuerjahr 2026 treten wesentliche steuerliche Änderungen für Unternehmer in Kraft.
Kapitalgewinne aus wesentlichen Beteiligungen (mindestens 20 %) werden durch Freibeträge und gestaffelte Steuersätze privilegiert. Für Dividenden und Liquidationsreserven gelten künftig verkürzte Wartefristen, gleichzeitig aber erhöhte Quellensteuersätze; das VVPRbis-Regime wird auf zwei klare Stufen reduziert (30 % in den ersten beiden Geschäftsjahren, danach 15 %).
Für große Gesellschaften wird die Anwendung des DVE-Abzugs verschärft: Beteiligungen unter 10 % bleiben nur dann begünstigt, wenn sie einen Anschaffungswert von mindestens 2,5 Mio. Euro aufweisen und als Finanzanlagen verbucht werden. Parallel verschärfen sich die Vorschriften zur jährlichen Steuer auf Effektendepots durch neue Missbrauchsvermutungen, die nur durch valide wirtschaftliche Gründe widerlegt werden können.
Kapitalgewinne bei wesentlicher Beteiligung
Unternehmeraktionäre mit mindestens 20 % Beteiligung profitieren von einer Sonderregelung: Veräußerungsgewinne bis 1 Mio. Euro bleiben steuerfrei, darüber hinaus gelten gestaffelte Steuersätze von 1,25 % bis 10 %. Maßgeblich ist der Beteiligungsstand zum Zeitpunkt der Transaktion. Für nicht börsennotierte Gesellschaften wird der Wert per 31.12.2025 festgelegt – anhand von Transaktionen, Standardformel (4x EBITDA + Eigenkapital) oder Gutachten.
Ausschüttungspolitik im Wandel
Bei Liquidationsreserven verkürzt sich die Wartefrist ab 2026 von fünf auf drei Jahre, der begünstigte Satz steigt jedoch von 5 % auf 6,5 %. Unternehmer müssen entscheiden, ob eine frühere Ausschüttung lohnt oder ob die günstigere Fünfjahresregel genutzt wird.
Auch VVPRbis wird gestrafft: 30 % Quellensteuer in den ersten beiden Geschäftsjahren nach Gründung oder Kapitalerhöhung, ab dem dritten Geschäftsjahr dauerhaft 15 %.
Beteiligungen und DVE-Abzug
Für große Gesellschaften gilt ab Steuerjahr 2026 eine Verschärfung: Beteiligungen unter 10 % werden nur dann für den DVE-Abzug anerkannt, wenn sie einen Anschaffungswert von mindestens 2,5 Mio. Euro haben und als Finanzanlage verbucht sind. Das wirkt sich auch auf die Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen aus. Für kleine Gesellschaften bleiben die Bedingungen unverändert.
Bei DVE-Beveks sind Änderungen im Gesetzesentwurf enthalten, jedoch noch nicht final.
Effektendepots und Missbrauchsbekämpfung
Die 0,15 %-Steuer auf Depots über 1 Mio. Euro wird durch neue Anti-Missbrauchsregeln ergänzt: Übertragungen auf andere Depots oder Umwandlungen in Namensaktien gelten als steuerlich motiviert, solange kein wirtschaftlicher Grund nachgewiesen wird. Banken (bei Auslandsdepots die Inhaber selbst) melden entsprechende Vorgänge an die Steuerverwaltung.