Übersicht der COVID-19 Maßnahmen in Belgien - Artikel auf Deutsch

Ein Überblick über die Maßnahmen im belgischen Steuerrecht,
Sozialversicherungs- und Prozessrecht Zusammenhang mit COVID-19
(14. April 2020)

 

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 sowohl auf Unternehmen als auch die Arbeitnehmer und Selbstständigen einzugrenzen, haben die belgischen Regierungen (föderal und regional) mehrere Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung beschlossen. Das vorliegende Memo enthält eine Zusammenfassung der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Maßnahmen sowie anderer Unterstützungsmaßnahmen oder finanzieller Anreize, die zur Anwendung kommen sollen bzw. in Anspruch genommen werden können, wenn ein Unternehmen aufgrund des COVID-19-Ausbruchs in finanzielle Schwierigkeiten gerät.

Daneben werden in diesem Memo kurz die besonderen Vorkehrungen skizziert, die in Bezug auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung/ Hauptversammlung und im Rahmen von Gerichtsverfahren vereinbart wurden.

 

1. Steuerrechtliche Maßnahmen

 

1.1. Verlängerung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung

  • Für die Körperschaftssteuer, die Einkommenssteuer juristischer Personen, die Körperschaftssteuer und die Steuer für Nichtansässige wurde die Einreichungsfrist automatisch vom 16. März auf den 30. April 2020 verlängert.
  • Für Mehrwertsteuer- und EG-Verkaufsmeldefristen:
    • Bezogen auf Februar 2020 wurden die Fristen auf den 6. April 2020 verlängert
    • Bezogen auf März 2020 bzw. das erste Quartal 2020 wurden die Fristen auf den 7. Mai 2020 verlängert
  • Für die jährliche MwSt.-Meldung wurde die Einreichungsfrist auf den 30. April 2020 verlängert. Im Falle einer Geschäftsaufgabe ist die Meldung spätestens am Ende des vierten Monats nach der Einstellung der mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit einzureichen.

 

1.2. Stundung

  • Zahlungen für Mehrwertsteuer, Quellensteuer, persönliche Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Steuer für juristische Personen und die Steuer für Gebietsfremde werden unter Verzicht auf Verzugszinsen oder Bußgelder automatisch gestundet.
  • Für die Einkommens- und Körperschaftssteuer, die Steuer für juristische Personen und die Steuer für Gebietsfremde: Solange es sich um Steuerbescheide handelt, die nach dem 12. März 2020 erstellt werden, wird der übliche Zahlungszeitraum automatisch um 2 Monate verlängert. Wenn es sich um Steuerbescheide handelt, die vor dem 12. März 2020 erstellt wurden, kann die Befreiung von Verzugszinsen und Bußgeldern bei Nichtzahlung beantragt werden, jedoch nur für die Einkommens- und Körperschaftssteuer.
  • Für die Mehrwertsteuer:
    • Zahlungen, die sich auf Februar beziehen, werden auf den 20. Mai 2020 verschoben.
    • Zahlungen, die sich auf März bzw. das ersten Quartal 2020 beziehen, werden auf den 20. Juni 2020 verschoben.
  • Für Quellensteuern:
    • Zahlungen, die sich auf Februar beziehen, werden auf den 13. Mai 2020 verschoben
    • Zahlungen, die sich auf März bzw. das ersten Quartal 2020 beziehen, werden auf den 15. Juni 2020 verschoben.

 

1.3. Beschleunigte Erstattung des MwSt.-Guthabens

  • Jedes Unternehmen, das monatliche Mehrwertsteuererklärungen einreicht, kann die beschleunigte Erstattung seines MwSt.-Guthabens für Februar 2020 beantragen. Dieser Antrag muss vor dem 30. April 2020 gestellt werden.

 

1.4. Ratenzahlung für Steuerschulden

  • Kann ein Unternehmen nachweisen, dass es aufgrund des COVID-19-Ausbruchs mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert ist, so hat es Anspruch auf eine gestaffelte Zahlungen für Steuerschulden, die vor dem 12. März 2020 entstanden sind. Diese Unternehmen sind auch von Verzugszinsen und Geldbußen bei Nichtzahlung befreit.

 

1.5. Abschreibung von Handelsforderungen

  • Laut den Steuerbehörden (Circulaire 2020/C/45) wird der Ausbruch von COVID-19 als außergewöhnlicher Umstand akzeptiert, der die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes belegt, um eine Ausnahme von der Abschreibung einer Handelsforderung zu rechtfertigen.
  • Es muss jedoch für jede Handelsforderung konkret nachgewiesen werden, wie der Zahlungsverzug direkt oder indirekt auf den Ausbruch von COVID-19 zurückzuführen ist.

 

1.6. Steuerbefreiung

  • Zuschüsse, die Unternehmen, Selbständigen und natürlichen Personen von Kommunen oder Bezirken im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch gewährt wurden, sind von der Einkommenssteuer befreit.

 

2. Sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen

 

2.1. Befristetet Arbeitslosigkeit/ Kurzarbeit

  • In dem Maße, in dem es den Arbeitgebern aufgrund des COVID-19-Ausbruchs vorübergehend nicht möglich ist, Arbeitnehmer zu beschäftigen, wird das Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS) sämtliche in die Kurzarbeit entlassene Arbeitnehmer als "aufgrund höherer Gewalt" zeitweilige Arbeitslose betrachten. Die Maßnahme gilt bis zum 30. Juni 2020. Das monatliche Arbeitslosengeld beläuft sich auf 70% des gedeckelten Durchschnittslohns, mit einem Höchstbetrag von 2.754,76 EUR.

 

2.2. Telearbeit

  • Falls sich der Arbeitgeber an den Kosten der Telearbeit beteiligt (Internetanschluss, zusätzliche Laptops), so kann dies zu einem Steuerfreibetrag sowie einer vorteilhaften Pauschalbewertung bei den Sozialversicherungsbeiträgen führen. Es wurde auch ein Schnellverfahren eingeführt.

 

2.3. Maßnahmen für Selbständige (Hauptberuf) und mitarbeitende Ehepartner

 

2.3.1. Sozialversicherungsbeiträge

  • Stundung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Freistellung von Erhöhungen: Soweit infolge des COVID-19-Ausbruchs Schwierigkeiten bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge auftreten, können beim LSS ein Zahlungsaufschub und eine Freistellung von Erhöhungen der Sozialversicherungsbeiträge beantragt werden. Diese Maßnahmen betreffen die Zahlungen für das erste und zweite Quartal 2020. Die Zahlungen werden für ein Jahr gestundet, ohne dass Verzugszinsen anfallen.
  • Ermäßigung der vorläufigen Sozialversicherungsbeiträge: Sofern das Einkommen unter einem der gesetzlichen Schwellenwerte liegt, kann eine Ermäßigung der vorläufigen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2020 beantragt werden.
  • Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen: Soweit die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, kann sie für das erste und zweite Quartal 2020 eine Beitragsbefreiung beantragen.

 

2.3.2 Krankheit und Behinderung

  • Die medizinischen Kosten der betroffenen Personen sowie die ihrer Familienmitglieder werden von der Krankenkasse erstattet.
  • Personen, die mindestens 8 Tage arbeitsunfähig sind, haben ab dem ersten Tag Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsentschädigung der Krankenkasse.
  • Bis zu einem gewissen Grad kann eine Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen während des Krankheitszeitraums beantragt werden ("krankheitsbedingte Anpassung").

 

2.3.3. Sog. Überbrückungsgeld

  • Diejenigen, die gezwungen waren, ihre Geschäftstätigkeit aufgrund der Maßnahmen der Regierung teilweise oder ganz einzustellen, haben für die Monate März und April 2020 Anspruch auf eine monatliche finanzielle Unterstützung, wenn die Einstellung der Tätigkeit länger als sieben aufeinander folgende Tage andauert.
  • Die finanzielle Unterstützung beläuft sich auf 1.291,69 EURO pro Monat ohne Kinder und 1.614,10 EURO pro Monat mit Kindern.
  • Anmerkung: diese Unterstützung wird nur gewährt, soweit kein Ersatzeinkommen erzielt wird.

 

3. Ausnahmeregelungen in Bezug auf Gesellschafterversammlungen/ Hauptversammlungen

 

  • Es wurden Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung/ Hauptversammlung beschlossen, die es ermöglichen, dass diese sowohl mit den Maßnahmen zum social distancing einerseits als auch mit dem rechtlichen Rahmen ihrer Verschiebung andererseits vereinbar ist (Königlicher Beschluss Nr. 4 vom 09.04.2020).
  • Im Prinzip gelten diese Ausnahmeregelungen für (ordentliche, besondere oder außerordentliche) Gesellschafterversammlung/ Hauptversammlung, die zwischen dem 1. März und dem 3. Mai 2020 einberufen wurden bzw. hätten einberufen werden sollen, unbeschadet einer möglichen Verlängerung der Ausnahmeregelungen je nach Entwicklung des COVID-19-Ausbruchs.
  • Das zuständige Organ kann in Bezug auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung/ Hauptversammlung zwischen den folgenden Optionen wählen:
    • Die erste Option besteht darin, dass sich das Organ für die Einberufung der Gesellschafterversammlung/ Hauptversammlung entscheiden kann, jedoch nur, wenn die Einhaltung der derzeit geltenden außerordentlichen COVID-19-Maßnahmen garantiert werden kann und solange die Gesellschafter ihr Stimmrecht und ihr Fragerecht ausüben können.
      Darüber hinaus kann das Organ den Teilnehmern jeder Gesellschafterversammlung/ Hauptversammlung auch ohne die entsprechende satzungsmäßige Ermächtigung auferlegen, ihre Rechte ausschließlich durch Fernabstimmung (vor der Gesellschafterversammlung/ Hauptversammlung) (i) und durch die Erteilung einer Vollmacht (ebenfalls vor der Gesellschafterversammlung/ Hauptversammlung) auszuüben (ii), wobei die im Gesellschaftsgesetzbuch festgelegten Voraussetzungen einzuhalten sind.
      Das Organ kann jede physische Anwesenheit der Gesellschafter, Mitglieder oder anderer zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung/ Hauptversammlung zugelassener Personen untersagen, wenn es die Einhaltung der geltenden Maßnahmen zum social distancing nicht garantieren kann. Darüber hinaus kann es die Teilnahme mittels elektronischen Kommunikationsmitteln zulassen.
    • Zweitens kann das Organ die Gesellschafterversammlung/ Hauptversammlung verschieben, auch wenn sie bereits einberufen worden ist. In diesem Fall wird eine Reihe von gesetzlichen Fristen entsprechend verlängert.

 

4. Hypotheken und Darlehen

 

4.1. Aufgeschobene Hypothekenzahlungen

  • Maximal sechsmonatiger Zahlungsaufschub, wobei die Zahlungen nach Ablauf des Aufschubs wieder aufgenommen werden und die Laufzeit des Kredits um diesen Zeitraum verlängert wird. Die Zinsen bleiben fällig. Bestimmte Bedingungen müssen erfüllt werden.

 

4.2. Der Bund sieht eine finanzielle Garantie für Darlehen bis zu 12 Monaten vor

  • Es handelt sich um eine Garantie, die potenzielle Verluste aufgrund nicht rückzahlbarer Kredite bis zu einem Betrag von 50 Milliarden EUR abdeckt.

 

4.3. Krisen-Garantie

  • Unternehmen und Selbständige können für bestehende Schulden - für die Lohnzahlung, den Kauf von Rohstoffen oder ausstehende Rechnungen usw., die aufgrund der COVID-19-Krise nicht beglichen werden können, einen Überbrückungskredit erhalten. Dieser Kredit kann zusätzlich zu bestehenden Garantien für Investitionskredite und Betriebskapital erhalten werden. 1.000 Darlehen von 100.000 EUR können garantiert werden. Diese Maßnahme kann bis Ende 2020 beantragt werden.

 

5. Zusätzliche finanzielle Anreize und Investitionsgarantien der Regionen Flandern, Wallonien und Brüssel-Hauptstadt

 

5.1. Für Unternehmen, die ihren Sitz in der Region Flandern haben

  • "Beeinträchtigungsanreiz" in Höhe von 4.000 EUR für Unternehmen, die gezwungen sind, ihre Geschäftstätigkeit aufgrund der staatlichen Vorhaben zeitweise einzustellen. Unternehmen, die nur am Wochenende schließen müssen, haben Anspruch auf eine einmalige Prämie von 2.000 EUR. Zusätzlich erhalten alle betroffenen Unternehmen 160 EUR pro Tag, beginnend mit dem 21. Tag der Schließung (ab dem 4. April 2020). Spätestens am 30. Tag der Zwangsschließung zu beantragen.
  • Entschädigungsprämie für Unternehmen, die nicht zur Schließung verpflichtet sind, aber zwischen dem 14. März und dem 30. April 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60% erlitten haben:
    • Eine einmalige Prämie von 3.000 EUR für Selbständige (sowohl Haupt- als auch Nebentätigkeit, letztere jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie Sozialversicherungsbeiträge entsprechend ihres Einkommens zahlen).
    • Eine einmalige Prämie von 1.500 EUR für Selbständige in einer Nebentätigkeit mit einem Einkommen zwischen 6.996,89 und 13.993,78 EUR.
  • KMU-Wachstumszuschuss: dieser Zuschuss kann über die staatliche Agentur VLAIO beantragt werden.
  • Erhöhte Flexibilität bei den Anforderungen an Fördermaßnahmen und Subventionen: Eine große Anzahl von Unternehmen, die aufgrund des COVID-19-Ausbruchs finanzielle Unterstützung benötigen, können von einer Vielzahl von Subventionen profitieren, die von VLAIO gewährt werden.
  • "Coronaviruskrisengarantie": Die flämische Regierung hat die "generische" Garantiekapazität der Investmentfirma PMV in Höhe von 1,9 Milliarden EUR um eine "Coronaviruskrisengarantie" in Höhe von 100 Millionen EUR erweitert. Der damit verbundene einmalige Prämiensatz wurde auf 0,25% statt 0,5% gesenkt. Im Rahmen des generischen Garantiesystems, das in vollem Umfang zum Einsatz kommen wird, kann ein bestehender Kredit, eine Kreditlinie oder ein bereits garantierter Leasingvertrag verlängert werden. Die zusätzliche Coronavirus-Bürgschaft ist dafür vorgesehen, um:
    • es für Unternehmen einfacher machen, eine Bankfinanzierung für ihr Betriebskapital zu erhalten, wenn sie aufgrund des COVID-19-Ausbruchs nicht in der Lage waren, ausstehende Rechnungen zu bezahlen;
    • Unternehmen und Selbständige in die Lage versetzen, einen Überbrückungskredit zu erhalten, der für bestehende Nichtbank-Schulden für bis zu 12 Monate garantiert ist (wodurch sich der Zeitraum von 3 Monaten im Rahmen des "generischen" Garantiesystems um 9 Monate verlängert);
    • Garantien für Bankschulden - zusätzlich zu Lieferantenschulden - im Zusammenhang mit bestehenden Kreditlinien oder nicht garantierten Investitionskrediten zu gestatten (vorausgesetzt, dass die Bank auch bereit ist, einen mindestens dreimonatigen Zahlungsaufschub zu gewähren oder Kreditlinien aufrechtzuerhalten).
  • Zahlungsaufschub für KMU: Unternehmer, die von den Programmen Start-up Loan, Co-financing und Co-financing+ profitieren, sind vorübergehend nicht verpflichtet, diese Finanzierung zurückzuzahlen. Die für die Rückzahlung von Kapital und/oder Zinsen vorgesehenen Lastschriften werden automatisch für alle Kreditnehmer ausgesetzt. Die Aussetzung ist für 3 Monate gültig und wird bei Bedarf auf 6 Monate verlängert.
  • Unterstützung für die Tourismusindustrie: Die (regionale) Regierung Flanderns stellt 5 Millionen EUR für Maßnahmen im Bereich Jugend- und Sozialtourismus zur Verfügung. Darüber hinaus wird die Regierungsagentur VLAIO keine Mieten von Jugendherbergen einziehen, was eine zusätzliche Unterstützung in Höhe von 1 Million EUR bedeutet.

 

5.2. Für Unternehmen, deren Sitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befindet

  • Eine einmalige Prämie von 4.000 EUR für Unternehmen, Geschäfte und Einrichtungen, die aufgrund von Regierungsmaßnahmen schließen mussten, nicht mehr als fünfzig Mitarbeiter beschäftigen und in einem bestimmten Sektor tätig sind.

 

5.3. Für Unternehmen, deren Sitz sich in der Region Wallonien befindet

  • Eine einmalige Prämie von 5.000 EUR für Unternehmen, Geschäfte und Einrichtungen, die aufgrund von Regierungsmaßnahmen schließen mussten.

 

6. Gerichtsverfahren

 

6.1. Verlängerung der Verjährungsfristen und anderer Verfahrensfristen sowie die Verlängerung der Fristen der Rechtspflege und des schriftlichen Verfahrens vor den Gerichten

  • Die Verjährungsfristen und sonstigen Verfahrensfristen für zivilrechtliche Ansprüchen, die zwischen dem 9. April und dem 3. Mai 2020 ablaufen, werden automatisch auf einen Monat nach Ablauf dieser Frist verlängert. Diese Verlängerung gilt unter bestimmten Umständen auch automatisch für Klagen, die bereits erhoben worden sind oder erhoben werden müssen.
  • In jedem Stadium des Verfahrens können die Parteien gemeinsam entscheiden, das Verfahren schriftlich weiterzuführen. Soweit eine der Parteien der Anwendung dieses Verfahrens widerspricht, wird der Fall auf unbestimmte Zeit oder auf ein bestimmtes Datum vertagt. Wenn keine oder mindestens eine, aber nicht alle Parteien Einwände erheben, kann der Richter den Fall per Videokonferenz verhandeln lassen oder den Fall ohne mündliche Verhandlung beurteilen.

 

7. Sonstige Maßnahmen

 

7.1. Flexibilität bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags des Bundes

  • Die Bundesregierung wird keine Geldstrafen oder Sanktionen verhängen, falls ein öffentlicher Auftrag des Bundes aufgrund des COVIC-19-Ausbruchs verzögert oder nicht ausgeführt werden kann.

 

8. Besondere Anmerkungen in Bezug auf Telearbeit

Zwei spezifische Anmerkungen sollten in Bezug auf belgische Einwohner gemacht werden, die im Ausland beschäftigt sind, aber aufgrund der COVID-19-Maßnahmen vorübergehend von zu Hause aus telearbeiten müssen: Zunächst einmal erwerben die belgischen Steuerbehörden allein aufgrund der physischen Anwesenheit des Arbeitnehmers in Belgien zumindest bis zu einem gewissen Grad das Recht auf Steuerhoheit über dessen (ausländisches) Einkommen. Zudem könnten diese Arbeitnehmer gemäß Artikel 13.1.a der europäischen Verordnung 883/2004 ggf. auch dem belgischen Sozialversicherungssystem unterliegen, wenn die geänderte Arbeitsorganisation dazu führt, dass der Arbeitnehmer den Tätigkeitsschwellenwert von 25% überschreitet.

 

Bitte beachten Sie, dass wir im Rahmen dieser Übersicht keine konkrete und vollständige Rechtsberatung für den Einzelfall anbieten können und dürfen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des außergewöhnlichen Kontextes und der sich rasch entwickelnden und verändernden Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen des COVID-19-Ausbruchs.

Für allfällige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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