Zinsschranke in Belgien soll 2019 in Kraft treten

Zinsschranke in Belgien soll 2019 in Kraft treten

Im Jahr 2019 wird voraussichtlich auch die belgische Zinsschranke in Kraft treten, nachdem der hiesige Gesetzgeber dieser bereits innerhalb der großen Steuerreform seine Zustimmung erteilt hat. Das Instrument ergibt sich großenteils aus der Umsetzung der Anti-Missbrauchs-Richtlinie 2016/1164 zur Bekämpfung von Steuervermeidung (Anti-Tax Avoidance Directive = ATAD I).

Relevant ist diesbezüglich, dass sich die Abzugsfähigkeit eines negativen Zinssaldos (Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinsertrag ist negativ) auf lediglich 30% des steuerlich maßgebenden Gewinns von Zinserträgen, Zinsaufwendungen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) beläuft. Die Zinsschranke hat schließlich zur Folge, dass ein Steuerpflichtiger seinen nicht nutzbaren Zinsaufwand, welcher den steuerlichen Gewinn erhöhte, auch noch in späteren Jahren vortragen kann (sog. Zinsvortrag).

Handelt es sich bei dem Unternehmen allerdings um ein Finanzunternehmen, so greift die Zinsabzugsbeschränkung nicht. Gleiches gilt für den Fall, dass der Nettozinsaufwand weniger als 3 Mio. Euro beträgt (Freibetrag) oder wenn das Unternehmen nicht Teil eines Konzerns ist („stand-alone-Klausel“). Daneben muss berücksichtigt werden, dass die Zinsschranke auf Finanzierungen, die vor dem 17.06.2016 abgeschlossen wurden, keine Anwendung findet. Vielmehr sind diese von der „debt-to-equity ratio“ in Höhe von 5:1 umfasst. Dieser Grundsatz findet auch bei einem Nettozinsaufwand von weniger als 3 Mio. Euro Anwendung.

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